§ 12 § 12 — NÖ FTG 2025
(1) Die leistenden Stellen (§ 8) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 4, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen. Ungeachtet des § 12 TDBG 2012 erfolgt die Mitteilung im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der leistenden Stelle.
(2) Die Mitteilungen haben nach Maßgabe der §§ 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b sowie der §§ 28 und 29 Abs. 1 TDBG 2012 zu erfolgen.
(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die leistenden Stellen (§ 8) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
§ 12 NÖ FTG 2025 · NÖ FTG 2025 · NÖ Fördertransparenzgesetz 2025
§ 12 Leistungsmitteilungen
…den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen. Ungeachtet des § 12 TDBG 2012 erfolgt die Mitteilung im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der leistenden Stelle. (2) Die Mitteilungen haben nach Maßgabe der §§ 25 Abs. …
§ 17 Berichtigung und Löschung
…Transparenzdatenbank zu bewirken (nach Maßgabe der Art. 16 und 17 DSGVO), zu diesem Zweck unverzüglich zu übermitteln (insbesondere in den Fällen des § 12 Abs. 3). Kann die Berichtigung oder die Löschung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25…
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