S.CampG
Gliederung
3. Abschnitt Betrieb von Campingplätzen
§ 8a Nutzungsbeschränkung
(1) An einem oder auch mehreren einzelnen Stellplätzen dürfen lediglich Bestandrechte zu ausschließlich touristischen Zwecken eingeräumt werden. Dies gilt nicht für Eigentümer, die fünf oder weniger Stellplätze des Campingplatzes in ihrem Eigentum haben. Rechtsgeschäfte von Todes wegen werden von der Beschränkung des ersten Satzes nicht berührt.
(2) Rechtsgeschäfte, die der Einräumung anderer Rechte als solcher nach Abs 1 dienen, sind nichtig.
§ 8a S.CampG · S.CampG · Salzburger Campingplatzgesetz
§ 8a Nutzungsbeschränkung
…§ 8a (1) An einem oder auch mehreren einzelnen Stellplätzen dürfen lediglich Bestandrechte zu ausschließlich touristischen Zwecken eingeräumt werden. Dies gilt nicht für Eigentümer, die fünf oder…
§ 15 Strafbestimmungen
…2 die Fertigstellung der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Campingplatzes der Behörde nicht oder nicht unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzeigt; 6. entgegen § 8a Abs 1 an einzelnen Stellplätzen andere als Bestandrechte einräumt oder solche zu anderen als touristischen Zwecken einräumt; 7. entgegen § 9 Abs 1 keine…
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