(1) Für das Jahr 2024 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 sowie Z 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,0485 zu erhöhen.
(2) Für das Jahr 2025 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,035, höchstens jedoch um 437,80 € zu erhöhen.
S.BG 1998 · Salzburger Bezügegesetz 1998
§ 4a Abweichende Bestimmungen zur Erhöhung der Bezüge
…Abweichende Bestimmungen zur Erhöhung der Bezüge § 4a (1) Für das Jahr 2024 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 sowie Z 17…
§ 20 § 20
…12/2020 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (9) § 5 sowie § 8 Abs 1, 1a und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (10) § 4 Abs 6 in…
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