§ 4a Abweichende Bestimmungen zur Erhöhung der Bezüge
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Für das Jahr 2024 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 sowie Z 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,0485 zu erhöhen.
(2) Für das Jahr 2025 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,035, höchstens jedoch um 437,80 € zu erhöhen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden