(1) Die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) haben für folgende Leistungen der Gemeinde eine Gebühr (Abfallwirtschaftsgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten:
1. für die Erfassung und Behandlung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen gemäß § 10 und von Altstoffen gemäß § 11 Abs 1;
2. für die Erfassung und Behandlung von Altstoffen oder sonstigen Abfällen gemäß § 11 Abs 3;
3. für die Erfassung und Behandlung von Problemstoffen; sowie
4. für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (zB Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung).
(1a) Die Gemeinde kann in der Abfuhrordnung für sperrige und biogene Siedlungsabfälle Mengenschwellen mit der Wirkung festlegen, dass bei deren Überschreiten die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) für die Erfassung oder Behandlung der den Schwellenwert überschreitenden Abfallmengen eine gesonderte Gebühr (Zusatzgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten haben. Bei der Festlegung dieser Mengenschwellen ist Bedacht zu nehmen:
1. bei sperrigen Siedlungsabfällen auf das durchschnittliche Abfallaufkommen bei dieser Abfallart;
2. bei biogenen Siedungsabfällen auf die gemäß § 14 Abs 1 Z 2 für die Festlegung von Anzahl und Größe der Sammeleinrichtungen geltenden Kriterien.
(2) In einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 kann die Landesregierung festlegen, dass die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) für die Teilnahme an der Erfassung oder Behandlung der in der Verordnung bestimmten Altstoffe oder sonstigen Abfälle durch die Gemeinde eine gesonderte Gebühr (Zusatzgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten haben.
(3) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Bei Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist, schuldet die Gebühr die Wohnungseigentümergemeinschaft. Tritt für eine Liegenschaft ein Eigentumsübergang ein, so geht die Gebührenschuld auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer haftet für die auf die Liegenschaft entfallenden Gebühren, die für die Zeit von sechs Monaten vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren (Haftungspflichtiger).
(4) Die Gebühren gemäß Abs. 1, 1a und 2 können auch den sonstigen Nutzungsberechtigten im Sinn des § 2 Abs. 2 im Ausmaß ihrer Nutzungsrechte vorgeschrieben werden, die demzufolge die Gebühren mit dem Liegenschaftseigentümer zur ungeteilten Hand schulden (Gesamtschuldner).
(5) Für die Abfallwirtschaftsgebühr samt Nebengebühren haftet auf der der Gebührenpflicht zugrunde liegenden Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht.
Rückverweise
S.AWG · Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998
§ 18 Gebührenarten und Gebührenschuldner
(1) Die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) haben für folgende Leistungen der Gemeinde eine Gebühr (Abfallwirtschaftsgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten: 1. für die Erfassung und Behandlung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen gemäß § 10 und von Altstoffen gemäß § 11 Abs 1; 2…
§ 11 Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen)sowie von sonstigen Abfällen
…individuelle Entsorgungspflicht gemäß § 12 Abs 9 erster Satz. (3) Wenn es zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) erforderlich ist oder es zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 3 notwendig erscheint, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass…
§ 19 Tarife
…1) Die Gemeinde hat für jedes Kalenderjahr die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr (§ 18 Abs. 1) und die allfällige Zusatzgebühr (§ 18 Abs. 2) festzusetzen. (2) Die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr haben sich a) auf die…
§ 14 Abfuhrordnung der Gemeinde
…die Erfassung von sperrigen und biogenen Siedlungsabfällen unter Bedachtnahme auf die §§ 10 und 11 sowie die Festlegung allfälliger Mengenschwellen gemäß § 18 Abs 1a; 6. Angaben über die Erfassung von Altstoffen gemäß § 11 Abs 1 sowie über die Erfassung von Altstoffen oder sonstigen…