(1) Eine Hortgruppe ist nach Maßgabe des § 5 Abs 9 und der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz vorzeitig besuchen oder sonst vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein geringeres Höchstalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Die Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe darf 25 nicht übersteigen. Dabei sind Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen.
§ 19 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 19 Bildung von Gruppen – Allgemeines
…§ 19 (1) Die Gruppenbildung (Gruppengröße und -zusammensetzung) hat unter Bedachtnahme auf Diversität und nach Maßgabe der §§ 19a bis 19e zu erfolgen. Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder mit IE-Bedarf, zu deren Betreuung nach der Feststellung der Landesregierung eine sonderpädagogische Fachkraft…
§ 19e Hortgruppen
…§ 19e (1) Eine Hortgruppe ist nach Maßgabe des § 5 Abs 9 und der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern, die…
§ 4 Begriffsbestimmungen
…vollendet haben; 4. Organisationsform: eine Kleinkindgruppe ( § 19a ), eine alterserweiterte Gruppe ( § 19b ), eine Kindergartengruppe ( § 19c ), eine Schulkindgruppe ( § 19d ) und eine Hortgruppe ( § 19e ); 5. Waldgruppe: eine Waldgruppe ist eine alterserweiterte Gruppe, bei der die Bildung und Betreuung von Kindern überwiegend in der Natur außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt…
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