§ 19e Hortgruppen
In Kraft seit 01. Januar 2026
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(1) Eine Hortgruppe ist nach Maßgabe des § 5 Abs 9 und der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz vorzeitig besuchen oder sonst vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein geringeres Höchstalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Die Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe darf 25 nicht übersteigen. Dabei sind Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen.
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