S. KBBG
Gliederung
Rückverweise
(1) Eine Kindergartengruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Beginn der Schulpflicht.
(2) Ausnahmsweise können ein oder zwei Kinder bereits drei Monate vor Vollendung ihres dritten Lebensjahres aufgenommen werden, wenn das Kindeswohl gewahrt ist, keine andere Betreuungsform möglich ist, und trotzdem alle für den Besuch der Kindergartengruppe sonst angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können.
(3) In einer Kindergartengruppe können auch betreut werden:
1. Kinder mit IE-Bedarf, die sich bereits in Betreuung in einer Kindergartengruppe befinden, bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem diese erstmals schulpflichtig sind; sowie
2. höchstens sieben andere volksschulpflichtige Kinder ab Mittag, wenn dies im Organisationskonzept vorgesehen ist; diese Kinder sind für die Höchstzahlen am Vormittag nicht mitzuzählen. Diese Höchstzahl ist auf die Gesamtheit aller Kindergartengruppen der betreffenden Einrichtung zu beziehen.
(4) Die Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe darf – unbeschadet des Abs 5 – 22 nicht übersteigen. Dabei sind doppelt zu zählen:
1. Kinder unter 3 Jahren sowie
2. Kinder mit IE-Bedarf.
(5) Eine Überschreitung der Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe auf bis zu 25 Kinder ist zulässig, wenn die funktionale Fläche für 25 Kinder ausreicht.
(6) Während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und der Hauptferien () gelten für die Betreuung in Kindergartengruppen die folgenden abweichenden Bestimmungen:
1.Abweichend von Abs 2 können auch jüngere und mehr als zwei Kinder unter drei Jahren betreut werden, wenn
a) nicht mehr als 16 Kinder gleichzeitig anwesend sind, und
b)der Personalschlüssel gemäß § 26 Abs 4 eingehalten wird.
2. Es können mehr als sieben volksschulpflichtige Kinder betreut werden, wenn das Organisationskonzept die Aufnahme von Volksschulkindern während des Kinderbetreuungsjahres vorsieht.
§ 19c S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 19c Kindergartengruppen
…§ 19c (1) Eine Kindergartengruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis…
§ 4 Begriffsbestimmungen
…Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 4. Organisationsform: eine Kleinkindgruppe ( § 19a ), eine alterserweiterte Gruppe ( § 19b ), eine Kindergartengruppe ( § 19c ), eine Schulkindgruppe ( § 19d ) und eine Hortgruppe ( § 19e ); 5. Waldgruppe: eine Waldgruppe ist eine alterserweiterte Gruppe, bei der die Bildung und Betreuung von Kindern…
§ 26 Personaleinsatz – zusätzliches Betreuungspersonal in bestimmten Organisationsformen
…der schulfreien Tage ( § 2 Abs 4 SchulzeitG 2018 ) oder in den Hauptferien ( § 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018 ) jüngere Kinder gemäß § 19c Abs 6 letzter Satz betreut, ist der Betreuungsschlüssel gemäß Abs 2 anzuwenden; und 5. werden in Kindergartengruppen Schulkinder betreut, ist abweichend von Abs 4 bereits…