Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons wird ein Zuschlag in der Höhe von 150 % des auf das Bundesland Salzburg entfallenden Aufkommens aus der Stammabgabe des Bundes (Bundesautomatenabgabe; § 57 Abs 4 GSpG) erhoben.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 66 Höhe des Zuschlags zur Bundesautomatenabgabe
…5. Hauptstück Glücksspielabgaben des Landes Höhe des Zuschlags zur Bundesautomatenabgabe § 66 Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons wird ein Zuschlag in der Höhe von 150 % des auf das Bundesland Salzburg entfallenden Aufkommens aus der Stammabgabe…
§ 67 Teilung des Abgabenertrags
…Teilung des Abgabenertrags § 67 (1) Der Ertrag aus dem Zuschlag gemäß § 66 wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 40 : 60 geteilt. (2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem gemeindeweisen örtlichen…
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