(1) Stellen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vollziehung dieses Gesetzes Tatsachen fest, die einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen nahelegen oder die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, haben diese umgehend zu verständigen:
1. den Bundesminister für Finanzen,
2. das Finanzamt Österreich,
3. die Geldwäschemeldestelle sowie
4. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
(2) Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium gemäß § 3 Abs 1 FM-GwG umfassend zusammenzuarbeiten, als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen und diesem auf Verlangen, zumindest einmal jährlich, alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Die Landesregierung hat zu diesem Zweck auf Jahresbasis zu erheben:
1. Daten zur Messung der Größe und Bedeutung des Sektors der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, einschließlich der Anzahl der im Bundesland Salzburg erteilten Bewilligungen von Automatensalons und Zulassungen von Glücksspielautomaten;
2. Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, von Aufsichtsmaßnahmen und von Bestrafungen gemäß § 59 Abs 2 Z 2, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen (Abs 1), der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der Anzahl der untersuchten Fälle und der Anzahl der verfolgten Personen sowie
(3) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
1. es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde;
2. die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder
3. die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant.
Über den Umfang und die Inhalte der Beantwortung entscheidet die Geldwäschemeldestelle.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Geldwäschemeldestelle zu informieren über:
1. die Verwendung der von der Geldwäschemeldestelle bereitgestellten Informationen;
2. die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen allenfalls ergriffenen Maßnahmen.
(5) Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Finanzamt Österreich, der Geldwäschemeldestelle, mit anderen Bundes- oder Landesbehörden sowie mit den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben eng und in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und sich im Fall von grenzüberschreitenden Fällen mit diesen abzustimmen und koordiniert vorzugehen. § 25 Abs 5 bis 8 FM-GwG sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsicht die Landesregierung tritt.
(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
1. das Ersuchen berührt nach Ansicht der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde auch steuerliche Belange;
2. die Person, von der diese Informationen stammt, unterliegt Geheimhaltungspflichten oder ist verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
3. im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
4. Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden.
(7) Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsicht über die Konzessionsinhaber sowie für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 WiEReg berechtigt.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen:
1. jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß § 58 verfügt wird, sowie jeden rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls gemäß § 59 Abs 4, sowie
2. jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen Person oder eines Konzessionsinhabers einschließlich allfälliger Nebenstrafen gemäß § 59 Abs 5 oder 61 Abs 5.
(9) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Finanzen unbeschadet der sich aus dessen Parteistellung (§ 64 Abs 2) ergebenden Mitteilungspflichten laufend eine Aufstellung aller zugelassenen Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer jeweiligen Standorte und des Konzessionsinhabers in elektronischer Form zu übermitteln.
S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 63 Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und anderen Behörden
…4. Hauptstück Behördliche Zusammenarbeit Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und anderen Behörden § 63 (1) Stellen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vollziehung dieses Gesetzes Tatsachen fest, die einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen…
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