§ 49 Informationsaustauch — S. GSpAutG 2026
(1) Der Konzessionsinhaber hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherzustellen.
(2) Konzessionsinhaber dürfen unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 2 FM-GwG untereinander Informationen austauschen.
§ 49 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 49 Informationsaustauch
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