§ 35 Werbung und Außenauftritt, Spenden — S. GSpAutG 2026
(1) Der Konzessionsinhaber hat bei seinen Werbe- und Außenauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab anzuwenden. Die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten ist ausschließlich im Aufsichtsweg zu überwachen und nicht dem Klagsweg nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Der erste Satz stellt in Bezug auf Werbeauftritte kein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB dar.
(2) Als Werbeauftritt im Sinn des Abs 1 gilt jede an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Äußerung, Erwähnung oder Darstellung des Konzessionsinhabers oder seiner Tätigkeit, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung seines Unternehmenszwecks dient, durch ihn selbst oder gegen Entgelt oder einer vergleichbaren Gegenleistung in dessen Auftrag, unabhängig vom Medium, dem technischen Format und dem Sitz des Medienunternehmers. Als Werbeauftritt gelten auch Äußerungen, die auf die Unterstützung einer Idee im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand des Konzessionsinhabers abzielen, sowie Produktplatzierungen und Sponsorhinweise.
(3) Verboten sind Werbe- und Außenauftritte, die sich
1. speziell an Kinder und Jugendliche wenden oder
2. speziell an gesperrte Personen oder an Personen, hinsichtlich deren Maßnahmen gemäß § 32 Abs 3 oder Maßnahmen, die gemäß dem Spielerschutzkonzept zu einer Sperre führen können, zu ergreifen sind, wenden.
(4) Die Verbote des Abs 3 gelten auch für alle Formen von Kommunikation im Sinn des § 174 TKG 2021, auch wenn eine Einwilligung dieser Personen dazu vorliegt.
(5) Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
§ 35 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 35 Werbung und Außenauftritt, Spenden
…Werbung und Außenauftritt, Spenden § 35 (1) Der Konzessionsinhaber hat bei seinen Werbe- und Außenauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab anzuwenden. Die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei Werbeauftritten ist ausschließlich im Aufsichtsweg zu…
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