(1) Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung mitzuteilen:
1. das Ausscheiden des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters sowie den nachträglichen Wegfall einer der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Z 3 für deren Bestellung, innerhalb von zwei Wochen ab deren Eintreten oder Bekanntwerden sowie
2. jede geplante Änderung der Anzahl der festgelegten Glücksspielautomaten bei weiterhin aufrechtem Spielbetrieb in einem Automatensalon.
Im Fall der Z 1 hat der Bewilligungsinhaber zugleich mit der Mitteilung eine neue, an die Stelle der ausscheidenden Person tretende Person bekannt zu geben, welche die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt. § 15 Abs 1 gilt sinngemäß. Die Bewilligung kann bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für 3 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlanges der Mitteilung bei der Landesregierung, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden, wenn eine gesetzmäßige und an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Bewilligung zu erwarten ist.
(2) Die Landesregierung hat die Änderung mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn – allenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nach Maßgabe des § 16 Abs 2 und 3 – weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession und/oder der Bewilligung vorliegen und eine gesetzmäßige und an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Konzession und der Bewilligung zu erwarten ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.
(4) Die Landesregierung hat über Änderungen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Sinn des Abs 2 oder 3 zu entscheiden.
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§ 17 Nachträgliche Änderung von Umständen, die der Bewilligung zu Grunde liegen
…Nachträgliche Änderung von Umständen, die der Bewilligung zu Grunde liegen § 17 (1) Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung mitzuteilen: 1. das Ausscheiden des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters sowie den nachträglichen Wegfall einer der Voraussetzungen des § …
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