(1) Der Konzessionsinhaber hat der Landesregierung mitzuteilen:
1. jede nachträgliche Änderung von Umständen, die der Konzessionserteilung zu Grunde liegen, innerhalb von zwei Wochen ab deren Eintreten oder Bekanntwerden sowie
2. jede geplante, den Spielbetrieb betreffende Änderung, im Besonderen eine Änderung der Rahmenspielbedingungen (§ 6 Abs 3 Z 9), des Konzepts zum Schutz der Spielkunden (§ 6 Abs 3 Z 10) sowie des Geldwäschekonzepts (§ 6 Abs 3 Z 11).
Im Fall des Ausscheidens des wirtschaftlichen Eigentümers mit beherrschendem Einfluss (§ 6 Abs 3 Z 4), eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 6 Abs 3 Z 5), eines Geschäftsleiters (§ 6 Abs 3 Z 6) sowie des Geldwäschebeauftragten (§ 6 Abs 3 Z 7) sowie im Fall des nachträglichen Wegfalls einer der Voraussetzungen für deren Bestellung und Funktionsausübung hat der Konzessionsinhaber – außer im Fall einer Verringerung der Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats – zugleich mit der Mitteilung eine neue, an deren Stelle tretende Person bekannt zu geben, welche die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt. Gleiches gilt im Fall der Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern der Geschäftsleitung oder weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates. § 7 Abs 2 gilt sinngemäß. Die Konzession kann bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für 3 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung bei der Landesregierung, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden, wenn eine gesetzmäßige und an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Konzession zu erwarten ist.
(2) Die Landesregierung hat die Änderung, allenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nach Maßgabe des § 9 Abs 2 und 3, zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1. weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession vorliegen,
2. durch die Änderung keine Verminderung der Aufsichtsmöglichkeiten, des Niveaus in Bezug auf die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie des Niveaus des Spielerschutzes eintritt und
Die Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn die mitgeteilte Änderung auf Grund geänderter gesetzlicher oder unionsrechtlicher Bestimmungen vorzunehmen ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der Änderung zu untersagen und, soweit dies der Natur der Sache nach erforderlich ist, gemäß § 58 vorzugehen.
(4) Die Landesregierung hat über Änderungen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Sinn des Abs 2 oder 3 zu entscheiden.
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§ 10 Nachträgliche Änderung von Umständen, die der Konzessionserteilung zu Grunde liegen
…Nachträgliche Änderung von Umständen, die der Konzessionserteilung zu Grunde liegen § 10 (1) Der Konzessionsinhaber hat der Landesregierung mitzuteilen: 1. jede nachträgliche Änderung von Umständen, die der Konzessionserteilung zu Grunde liegen, innerhalb von zwei Wochen ab deren…
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