S. GSpAutG 2026
Gliederung
3. Hauptstück Aufsicht und Sanktionen
§ 55 Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Aufsicht
(1) Die Organe der Landesregierung, die besonderen Aufsichtsorgane, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit und unangekündigt berechtigt, zum Zweck der Durchführung der Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang:
1. während der Betriebszeiten Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten;
2. alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
3. in alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes Auswertungen herzustellen und Auszüge, Abschriften oder Kopien anzufertigen;
4. die eingesetzten Glücksspielautomaten, die verwendeten Programme sowie einzelne Apparat- und Programmteile auch außerhalb des Aufstellorts zu überprüfen;
5. in Aufzeichnungen des Konzessionsinhabers Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb seines Aufbewahrungsorts Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen; sowie
6. Datenträger (Speichermedien, Programme und sonstige Informationsträger) von Glücks-spielautomaten zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.
(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben
1. jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon dem Konzessionsinhaber oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen;
2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie den Inhalt von Daten, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.
§ 55 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 55 Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Aufsicht
…Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Aufsicht § 55 (1) Die Organe der Landesregierung, die besonderen Aufsichtsorgane, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit und unangekündigt berechtigt, zum Zweck…
§ 65 Mitwirkung von Organen der Bundespolizei
…öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 55, 56 und 58 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.…
§ 57 Grundsätze für die Ausübung der Aufsicht
… 57 Die Landesregierung oder im Fall des § 53 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Ausübung der Aufsicht gemäß § 55 und der Ausübung der Befugnisse gemäß § 58 nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen und dürfen die ihnen zustehenden Befugnisse nur im jeweils notwendigen Umfang…
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