S. GSpAutG 2026
Gliederung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn
1. der Betreffende von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt; bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen, wobei ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten ist;
2. der Betreffende von einem inländischen Gericht wegen § 153d StGB („Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse“), § 153e StGB („Organisierte Schwarzarbeit“), § 156 StGB („Betrügerische Krida“), § 157 StGB („Schädigung fremder Gläubiger“), § 158 StGB („Begünstigung eines Gläubigers“), § 159 StGB („Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“), § 165 StGB („Geldwäscherei“), § 168 StGB („Glücksspiel“), § 168a StGB („Ketten- oder Pyramidenspiele“), § 168b StGB („Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren“), § 278a StGB („Kriminelle Organisation“), § 278b StGB („Terroristische Vereinigung“), § 278c StGB („Terroristische Straftaten“) oder § 278d StGB („Terrorismusfinanzierung“) bestraft worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;
3. der Betreffende wegen des Finanzvergehens des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind;
4. der Betreffende von einer inländischen Behörde oder einem Verwaltungsgericht innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, glücksspiel- oder wettrechtlichen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes oder von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes oder einmalig wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieser Bestimmungen bestraft worden ist; als schwerwiegende Übertretung gelten Bestrafungen gemäß § 59 Abs 1 Z 2, 3, 4 und 5, § 34 Abs 1 Z 1, 3, 13, 14, 15 und 16 S.WuG sowie diesen vergleichbaren Bestimmungen eines anderen Bundeslandes oder die folgenden Bestrafungen nach dem Glücksspielgesetz: § 52 Abs 1 Z 1 GSpG, § 52 Abs 1 Z 4 GSpG wegen der Durchführung von Glücksspielen trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung, § 52 Abs 1 Z 5 GSpG wegen eines Zuwiderhandelns gegen § 2 Abs 3 GSpG und § 52b GSpG;
5. der Betreffende von den jeweils zuständigen Behörden, Organen, einem Gericht oder einem Verwaltungsgericht innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung nach § 366b Abs 1 oder 2 GewO 1994, § 105 Abs 1 oder 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, § 52j Abs 1 oder 2 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, wegen einer Standespflichtverletzung in Bezug auf die §§ 36a bis 37 der Notariatsordnung, wegen einem Disziplinarvergehen in Bezug auf die §§ 8a bis 8f und 9 Abs 5 bis 8 der Rechtsanwaltsordnung oder einer Übertretung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz bestraft wurde;
6. der Betreffende aus einer Funktion auf der Führungsebene des Konzessionsinhabers abberufen wurde oder ihm verboten wurde, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Konzessionsinhabers wahrzunehmen (§§ 58 Abs 1 Z 7 oder 59 Abs 5 Z 2) oder ihm als Mitglied der Führungsebene die Ausübung von bestimmten, damit verbundenen Rechten verboten wurde (§ 59 Abs 5 Z 3) oder der Betreffende auf Grund einer vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung aus seiner Funktion auf der Führungsebene eines Verpflichteten im Sinn des Art 2 der Geldwäsche-Richtlinie abberufen wurde oder ihm verboten wurde, eine Funktion auf der Führungsebene eines Verpflichteten im Sinn des Art 2 der Geldwäsche-Richtlinie wahrzunehmen oder ihm als Mitglied der Führungsebene verboten wurde, bestimmte Rechte auszuüben, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen;
7. der Betreffende als Entscheidungsträger (§ 61 Abs 1 Z 1) innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt eine dem Konzessionsinhaber zurechenbare Übertretung oder einmalig eine schwerwiegende Übertretung im Sinn der Z 4 zu verantworten hat, wegen der der Konzessionsinhaber gemäß § 61 bestraft worden ist oder wer als eine Person in einer einem Entscheidungsträger gemäß § 61 Abs 1 Z 1 vergleichbaren Position in einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ein dieser zurechenbares Verhalten zu verantworten hat und die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft deswegen gemäß einer dem § 61 vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes, § 52c GSpG, § 370 GewO 1994, § 105 Abs 5 bis 7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, § 52k Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, § 35 FM-GwG oder nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz im Zusammenhang mit einer in der Z 2 und 3 angeführten strafbaren Handlungen bestraft worden ist;
8. der Betreffende vom Konzessionsinhaber aus seiner Funktion als Entscheidungsträger abzuberufen war oder dem Konzessionsinhaber verboten wurde, den Betreffenden zeitlich befristet oder dauerhaft mit einer Funktion als Entscheidungsträger zu betrauen (§ 61 Abs 5 Z 2) oder dem Konzessionsinhaber angeordnet wurde, dem Betreffenden als Entscheidungsträger die Ausübung von damit verbundenen Rechten zu untersagen (§ 61 Abs 5 Z 3) oder im Fall einer dem § 61 Abs 5 Z 2 oder Z 3 vergleichbaren Maßnahme auf Grund einer bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmung, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen;
9. über das Vermögen des Betreffenden oder einer juristischen Person, auf dessen Geschäftsführung dem Betreffenden ein maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist,
a) das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist, oder
b) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dieser Unzuverlässigkeitstatbestand liegt nicht vor, wenn
aa) im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist,
bb) im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist, oder
cc) nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist;
10. kein sonstiger Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 6, 7 oder 8 GewO 1994 vorliegt.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist ferner nicht gegeben, wenn
1. der Betreffende von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde verurteilt oder bestraft worden ist und diese Verurteilung oder Bestrafung angesichts ihrer Höhe oder des zu Grunde liegenden Delikts einer Verurteilung oder Bestrafung nach Abs 1 Z 1 bis 5 entspricht. In Bezug auf die Tilgung ist die Anwendbarkeit des Tilgungsgesetzes 1972 zu fingieren;
2. der Betreffende in einer, einem Entscheidungsträger (§ 61 Abs 1 Z 1) vergleichbaren Position in einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre eine dieser zurechenbare Übertretung zu verantworten hat und die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft deswegen von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung der Geldwäsche-Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften bestraft wurde;
3. der Betreffende im Zusammenhang mit einer Bestrafung gemäß Z 1 von einer ausländischen Behörde oder einem ausländischen Gericht aus seiner Funktion auf der Führungsebene eines Verpflichteten im Sinn des Art 2 der Geldwäsche-Richtlinie abberufen wurde oder dem Betreffenden verboten wurde, eine Funktion auf der Führungsebene eines Verpflichteten im Sinn des Art 2 der Geldwäsche-Richtlinie wahrzunehmen, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen; oder
4. ein dem Abs 1 Z 9 vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
§ 6 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 6 Voraussetzungen
…der zu vergebenden Konzessionen, 2. die Angabe der Anzahl der insgesamt zur Verteilung gelangenden Glücksspielautomaten sowie die Darstellung des Verteilungsmodus (§ 8 Abs 4 Z 2), 3. Angaben zur Frist, Art, Form und Einbringung einer Bewerbung, 4. eine Darstellung der Erteilungsvoraussetzungen (§ 6 Abs 3), 5…
§ 21 Voraussetzungen
…4. Unterabschnitt Zulassung von Glücksspielautomaten Voraussetzungen § 21 (1) Ausspielungen dürfen nur mit von der Landesregierung zugelassenen Glücksspielautomaten durchgeführt werden. (2) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten…
§ 7 Antragsunterlagen
…§ 6 Abs 2) zu enthalten. Im Antrag sind der wirtschaftliche Eigentümer mit beherrschendem Einfluss (§ 6 Abs 3 Z 4), die Aufsichtsratsmitglieder (§ 6 Abs 3 Z 5), der/die Geschäftsleiter (§ 6 Abs 3 Z 6) sowie der…
§ 14 Voraussetzungen
…sind mindestens 100 Meter (Gehweg) beträgt; 3. für den Automatensalon ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt ist, welche a) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) besitzen und auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit der Person für die Ausübung der Funktion…
Rückverweise