(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons darf einem Inhaber einer gemäß den §§ 6 ff erteilten Konzession unbeschadet allfälliger weiterer, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Anzeigen, nur erteilt werden, wenn
1. der Abstand (Luftlinie) eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
a) zu einer Spielbank mindestens 15 Kilometer beträgt,
b) zu einem anderen Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten mindestens 300 Meter (Luftlinie), in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 150 Meter (Luftlinie) beträgt;
2. der Abstand des Automatensalons
a) zu einem anderen Automatensalon desselben Konzessionsinhabers,
b) zu institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen,
c) zu Schulen oder Schülerheimen,
d) zu Kindespiel- und Sportplätzen,
e) zu Einrichtungen zur Beratung bei Suchterkrankungen sowie zu spezialisierten Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Behandlung von Suchterkrankungen oder psychischen Erkrankungen,
f) zu Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie
mindestens 100 Meter (Gehweg) beträgt;
3. für den Automatensalon ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt ist, welche
a) die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) besitzen und auch keine sonstigen Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit der Person für die Ausübung der Funktion ergeben,
b) über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen,
c) über die erforderlichen fachlichen und theoretischen Kenntnisse verfügen,
d) verpflichtet und in der Lage sind, sich vor Ort in einem für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichenden Ausmaß zu betätigen, insbesondere freien Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, vor allem hinsichtlich der auf Spielkunden bezogenen Ausübungsvorschriften sowie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, haben und über eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis sowie über die entsprechenden Durchgriffsrechte verfügen.
Nach Maßgabe der Art und des Umfangs eines Automatensalons können der Betriebsleiter und dessen Stellvertreter auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung der Aufgaben eines Betriebsleiters nicht gefährdet erscheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
(2) Nach der Erteilung der Bewilligung eintretende Umstände gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, welche deren Erteilung ausschließen würden, sind für die Dauer der Bewilligung unbeachtlich, wenn diese vom Inhaber der Bewilligung nicht selbst herbeigeführt wurden.
(3) Abs 2 gilt auch, wenn eine durch Zeitablauf erloschene Konzession dem bisherigen Konzessionsinhaber neu erteilt wird und dieser der Landesregierung gegenüber bereits in der Bewerbung um die Konzession erklärt hat, einen bestimmten Automatensalon am bisherigen Standort weiter zu betreiben.
(4) Für Automatensalons, für die eine Erklärung gemäß Abs 3 abgegeben wurde, ist eine neuerliche Bewilligung gemäß Abs 1 nicht erforderlich.
(5) Anträge auf Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Automatensalons können frühestens ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft aller erteilten Konzessionen gestellt werden. Vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge sind unbeachtlich.
§ 18 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 18 Erlöschen der Bewilligung
…Die Bewilligung erlischt: 1. durch Zeitablauf, 2. durch Verzicht, 3. durch Entziehung (§ 19), 4. durch den nachträglichen Eintritt von Umständen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 oder 2, welche die Erteilung der Bewilligung ausschließen würden, wenn diese vom Inhaber der Bewilligung selbst herbeigeführt wurden, sowie…
§ 14 Voraussetzungen
…3. Unterabschnitt Bewilligung von Automatensalons Voraussetzungen § 14 (1) Die Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons darf einem Inhaber einer gemäß den §§ 6 ff erteilten Konzession unbeschadet allfälliger weiterer, nach bundes…
§ 15 Erteilung der Bewilligung
…§ 15 (1) Ein Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 erforderlichen planlichen Darstellungen und Angaben zu enthalten. Im Antrag sind der Betriebsleiter sowie dessen Stellvertreter (§ 14 Abs 1 Z 3) bekannt…
§ 68 Verordnungen der Landesregierung
…§ 6 Abs 3 Z 6), des Geldwäschebeauftragten (§ 6 Abs 3 Z 7) und von Betriebsleitern (§ 14 Abs 1 Z 3); 6. Gebote bzw Verbote im Zusammenhang mit Werbe- und Außenauftritten von Konzessionsinhabern; 8. nähere Bestimmungen über die Ausstellung einer…
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