(1) Ausspielungen dürfen nur mit von der Landesregierung zugelassenen Glücksspielautomaten durchgeführt werden.
(2) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten darf nur dem Inhaber einer gemäß den §§ 6 ff erteilten Konzession und nur für einen bestimmten Standort (Automatensalon) erteilt werden.
(3) Ein Glücksspielautomat darf zum Glücksspiel nur zugelassen werden, wenn
1. eine elektronische Anbindung des Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 und 26 bis 29 der Automatenglücksspielverordnung sichergestellt ist;
2. der Glücksspielautomat vorbehaltlich der Z 3 den Vorschriften der Automatenglücksspielverordnung entspricht;
3. die Gewinnausschüttungsquote eines jeden Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegt; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
4. ein technisches Handbuch in deutscher Sprache (§ 7 Abs 3 Automatenglücksspielverordnung) vorliegt und der Glücksspielautomat keine darüber hinaus gehenden oder andere Funktionseigenschaften aufweist als jene, die in der deutschen Sprachfassung angegeben und beschrieben sind;
5. dessen Funktionalitäten nur mit einer Spielkundenkarte oder auf Grund eines Zugangs mittels eines biometrischen Erkennungsverfahrens aktiviert werden können;
6. ein spielerschutzorientierter Spielverlauf sichergestellt ist; dies ist nur dann der Fall, wenn
b) die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 5.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
c) jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
d) keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach lit a übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach lit b überschritten wird;
e) eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach lit a oder Höchstgewinn nach lit b mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen nicht möglich ist;
f) keine Jackpots ausgespielt werden können;
g) der Glücksspielautomat nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers an Glücksspielautomaten des Konzessionsinhabers keine weitere Spielteilnahme für mindestens 5 Minuten zulässt (Abkühlungsphase). Als Spieldauer gilt die Zeit zwischen der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern des Glücksspielautomaten;
h) der Glücksspielautomat nach Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer von vier Stunden an Glücksspielautomaten des Konzessionsinhabers durch den Spielteilnehmer keine weitere Spielteilnahme ermöglicht. Als Tag gilt der Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr desselben Kalendertags; als Spieldauer gilt die Zeit zwischen der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern des Glücksspielautomaten;
i) der Glücksspielautomat zumindest die folgenden Anzeigefunktionen erfüllt:
• Anzeige der Gewinnausschüttungsquoten des gewählten Spielprogramms,
• Anzeige der verbleibenden Restspielzeit bis zum Beginn der Abkühlungsphase,
• Anzeige der verbleibenden Restspielzeit bis zum Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer,
• Anzeige einer deutsche Sprachfassung der Spielbeschreibung eines jeden am betreffenden Glücksspielautomaten spielbaren Glücksspiels; sowie
7. die Anzahl der für den betreffenden Automatensalon zugelassen Glücksspielautomaten die in der Bewilligung des betreffenden Automatensalons festgelegte Höchstanzahl von Glücksspielautomaten nicht überschreitet.
§ 23 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 23 Inbetriebnahme eines Glücksspielautomaten
…Glücksspielautomaten § 23 Ein zugelassener Glücksspielautomat darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn 1. der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 Abs 3 Z 1 bei der Landesregierung vorliegt und 2. dieser alle nach der Automatenglücksspielverordnung erforderlichen Kennzeichnungen, Vignetten etc und Merkmale zur Geräte…
§ 21 Voraussetzungen
…4. Unterabschnitt Zulassung von Glücksspielautomaten Voraussetzungen § 21 (1) Ausspielungen dürfen nur mit von der Landesregierung zugelassenen Glücksspielautomaten durchgeführt werden. (2) Die Zulassung eines Glücksspielautomaten darf nur dem Inhaber einer gemäß den §…
§ 6 Voraussetzungen
…von Glücksspielautomaten sowie b) den Schutz von Daten und Datentransfers gemäß lit a sowie die Anbindung der Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH (§ 21 Abs 3 Z 1) gegen unberechtigte Eingriffe oder schädliche Einflüsse von außen; 9. wenn Rahmenspielbedingungen vorliegen, die zumindest die folgenden Inhalte aufweisen: a…
§ 26 Aufhebung der Zulassung
…ist und der dadurch entstandene Mangel nicht durch gelindere Mittel beseitigt werden kann; oder 2. sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des § 21 schon zum Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war und dies der Bewilligungsinhaber zu vertreten hat, unabhängig davon, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch…
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