S. GSpAutG 2026
Gliederung
Ein zugelassener Glücksspielautomat darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn
1. der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 Abs 3 Z 1 bei der Landesregierung vorliegt und
2. dieser alle nach der Automatenglücksspielverordnung erforderlichen Kennzeichnungen, Vignetten etc und Merkmale zur Geräte-Identifikation aufweist.
§ 23 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 23 Inbetriebnahme eines Glücksspielautomaten
…Inbetriebnahme eines Glücksspielautomaten § 23 Ein zugelassener Glücksspielautomat darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn 1. der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 Abs 3…
Rückverweise