Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art 15 Abs 10 B-VG mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Rückverweise
S. BVB-KG · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz
§ 4 Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2025 in Kraft. (2) Verordnungen gemäß §§ 1 oder 2 können bereits von dem der Kundmachung…
§ 3 Kostentragung
…1) Werden dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde Zuständigkeiten (§ 1) oder Entscheidungsbefugnisse (§ 2) einer oder mehrerer Bezirkshauptmannschaften übertagen…