§ 3 Kostentragung
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
(1) Werden dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde Zuständigkeiten (§ 1) oder Entscheidungsbefugnisse (§ 2) einer oder mehrerer Bezirkshauptmannschaften übertagen, ist in einer Verordnung gemäß § 1 oder § 2 ein angemessener Ersatz des Mehraufwands der Stadt Salzburg durch das Land Salzburg vorzusehen.
(2) Werden einer Bezirkshauptmannschaft Zuständigkeiten (§ 1) oder Entscheidungsbefugnisse (§ 2) des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg übertragen, ist in einer Verordnung gemäß § 1 oder § 2 ein angemessener Ersatz des Mehraufwandes des Landes Salzburg durch die Stadt Salzburg vorzusehen.
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