(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
1. dem um den Pensionsbeitrag verminderten Ruhe- oder Versorgungsbezug, wobei die Ergänzungszulage außer acht zu lassen ist,
2. den anderen Einkünften (§ 21 Abs. 11 bis 13) des Anspruchsberechtigten und
3. den Einkünften (§ 21 Abs. 11 bis 13) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte (Abs. 2 Z 2 und 3) aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1988 bei monatlicher Lohnzahlung vorgesehen ist.
(4) Für die Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
1. Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
2. Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,
3. Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015,
4. Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,
5. Einkünfte eines früheren Ehegatten oder eines früheren eingetragenen Partners des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten oder den früheren eingetragenen Partner erhöht.
(5) Die Mindestsätze sind durch den Stadtsenat festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.
2. Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Partner, die Halbwaise, die Vollwaise, den früheren Ehegatten und den früheren eingetragenen Partner gesondert festzusetzen.
3. Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.
4. Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 21 Abs. 11 bis 13) des Ehegatten oder des eingetragenen Partners den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten oder eingetragenen Partner zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist für den Anspruch auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, so gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
PO 1995 · Pensionsordnung 1995
§ 30 Ergänzungszulage
…Ergänzungszulage § 30. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf…
§ 29a Kinderzurechnungsbetrag
…4 ergebenden Gesamtzeitraumes 2 % und je Monat der restlichen Monate 0,167 % des um 100 % erhöhten Mindestsatzes, der auf Grund des § 30 Abs. 5 im Zeitpunkt des erstmaligen Anfalles des Ruhegenusses für einen nicht verheirateten Beamten ohne Kinderzulage gilt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen der…
§ 73u Pensionsanpassung und Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023
…Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 4 nicht berührt. (7) Die Direktzahlung zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen gemäß § 30 Abs. 2 PO 1995. Von der Direktzahlung ist kein KFA-Beitrag und kein Pensionsbeitrag zu entrichten.…
§ 21 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
…Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach Abs. 3 und 4 verlängert sich…
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