(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten.
(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem Erfordernis des Abs. 1 entspricht.
Rückverweise
OSchG · Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
§ 32 Sonstige Bauten
(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten. (2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgel…
§ 33 Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat
… 2009 eingerichteten Gestaltungsbeirat zur Erstattung eines Gutachtens in Bezug auf die Gestaltungserfordernisse des § 30 Abs. 1 und 4 sowie § 32 Abs. 1 zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß § 8 Abs. 1 BauPolG abzuweisen ist. Bei Ansuchen um Bewilligung von anderen…