§ 33 Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat
In Kraft seit 01. April 2009
Up-to-date
Die Baubehörde hat bei Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BauPolG im Ensembleschutzgebiet die Pläne und technischen Beschreibungen des Vorhabens dem nach § 62 ROG 2009 eingerichteten Gestaltungsbeirat zur Erstattung eines Gutachtens in Bezug auf die Gestaltungserfordernisse des § 30 Abs. 1 und 4 sowie § 32 Abs. 1 zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß § 8 Abs. 1 BauPolG abzuweisen ist. Bei Ansuchen um Bewilligung von anderen baulichen Maßnahmen kann in der gleichen Weise vorgegangen werden. § 8b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 BauPolG ist anzuwenden, § 8b Abs. 4 BauPolG gilt sinngemäß.
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