(1) Bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 1a Abs. 3 nicht überschreiten:
1. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder
2. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in der Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(2) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)
(3) Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011, dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)
(4) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die im Abs. 3 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)
(5) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde unbeschadet des § 27 Abs. 2 Z 9 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Dabei dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschritten werden. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Genehmigungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen. § 30 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)
(6) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Abs. 1 und 5 sowie von den gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)
(Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)
Rückverweise
Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 34 § 34Anpassungsmaßnahmen, nachträgliche Auflagen, Gefahrenabwehr
…bzw. seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken geändert haben; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 27a Abs. 5 zu enthalten. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung…
§ 27a § 27aEmissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen
(1) Bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 1a …
§ 28 § 28Verfahren
…für eine Genehmigung einer Anlage, 2. Antrag für eine Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage, 3. Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß § 27a Abs. 5, 4. Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 34 Abs. 9 oder 5. amtswegige Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. …
§ 27 § 27Bewilligungsvoraussetzungen
…sowie unionsrechtlich festgelegte Emissionsgrenzwerte zu berücksichtigen; 2. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des § 27a Abs. 1 Z 2 der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie…