(1) Eine Berechtigung erlischt:
1. mit der Untersagung der Ausübung (Abs. 2 und 3),
2. mit dem Tod des Berechtigten, im Falle des Betriebes einer Schischule mit dem Ende des Fortbetriebsrechts (Abs. 4),
3. mit dem Verzicht (Abs. 5).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung zu untersagen und den Berechtigungsschein einzuziehen, wenn
1. eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Berechtigungsscheines wegfällt oder
2. der Berechtigte wiederholt wegen Übertretungen dieses Landesgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung der Berechtigung vorübergehend zu untersagen und den Berechtigungsschein vorübergehend einzuziehen, wenn erwartet werden kann, daß
1. der Betroffene innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Jahren die Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung gemäß Abs. 2 Z 1 wiedererlangt oder
2. die vorübergehende Untersagung den Betroffenen von weiteren Übertretungen dieses Landesgesetzes abhält.
(4) Nach dem Tod des Inhabers einer Schischulberechtigung kann diese durch
1. die Verlassenschaft,
3. den Masseverwalter für Rechnung oder Konkursmasse,
4. den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter
auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht das Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Inhaber der Schischulberechtigung diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Sofern der Fortführungsberechtigte die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 nicht erfüllt, ist in der Anzeige ein Geschäftsführer namhaft zu machen, der diese Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte gemäß § 41 bis § 43 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der zweitfolgenden Wintersaison zulässig ist. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(5) Ein Verzicht auf die Berechtigung wird mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam. Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen. Ein Widerruf des Verzichts ist zulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 65 § 65Erlöschen der Berechtigung
…wird mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam. Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen. Ein Widerruf des Verzichts ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)…
§ 60 § 60Allgemeine Voraussetzungen
…durch Verordnung festsetzen. (7) Für die erforderlichen Sprachkenntnisse von Personen, deren Berufsqualifikation gemäß § 61 Abs. 3 anerkannt wird, gilt § 3 Oö. BAG. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019) (Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)…
§ 83 § 83Strafbestimmungen
…Schilehrer beschäftigt, die nicht die Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 4 erfüllt, 10. wer als Fortbetriebsberechtigte bzw. Fortbetriebsberechtigter der Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 nicht nachkommt, 11. wer einen Campingplatz entgegen § 72 Abs. 1 ohne erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder entgegen § …
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