(1) Die fachliche Befähigung wird erbracht,
1. für den Betrieb einer Schischule:
a) durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum staatlichen Diplomschilehrer und -schiführer gemäß § 1 Z 8 der Verordnung über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011 und
b) durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der vom Oö. Schilehrerverband durchzuführenden Ausbildungslehrgänge zum Langlauflehrer-Anwärter und zum Snowboardlehrer-Anwärter (§ 66 Abs. 4) und
c) durch ein Zeugnis über eine praktische Tätigkeit als Schilehrer in der Dauer von 20 Wochen in einer österreichischen Schischule;
2. für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer: durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Berg- und Schiführer gemäß § 1 Z 7 der Verordnung BGBl. Nr. 529/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011;
3. für die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des vom Oö. Berg- und Schiführerverband durchzuführenden Ausbildungslehrgangs zur Canyoningführerin bzw. zum Canyoningführer;
4. für die Tätigkeit als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des vom Oö. Berg- und Schiführerverband durchzuführenden Ausbildungslehrgangs zur Wander- und Schneeschuhführerin bzw. zum Wander- und Schneeschuhführer;
5. für die Tätigkeit als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zu Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport gemäß § 1 Z 35 oder für Sportklettern/Leistungssport gemäß § 1 Z 36 der Verordnung BGBl. Nr. 529/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011;
6. für die Tätigkeit als Sportlehrer: durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des jeweiligen, in der Verordnung BGBl. Nr. 529/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011 geregelten Lehrgangs zur Ausbildung von Sportlehrern in der Sportart, die der angemeldeten Tätigkeit entspricht.
Diese Zeugnisse entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019)
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte der nach Abs. 1 geforderten Ausbildungen sowie der Erfahrungen und Erkenntnisse der Wissenschaft durch Verordnung bestimmen, inwieweit auch durch Zeugnisse bzw. Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung erbracht werden kann. Weiters kann die Landesregierung unter Bezugnahme auf bestimmte Prüfungen und Ausbildungen im Sinn dieses Landesgesetzes den Inhalt und die Dauer der abzulegenden Eignungsprüfungen und der zu absolvierenden Anpassungslehrgänge festlegen.
(3) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(4) bis (6) Entfallen
(7) Bei der Beurteilung der allgemeinen Vergleichbarkeit der gemäß Abs. 3 nachgewiesenen Ausbildung mit Ausbildungen gemäß Abs. 1 kann die Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des jeweiligen Fachverbands einholen. Dies ist
1. für den Bereich des Schischulwesens: der Oö. Schilehrerverband (§ 66);
2. für den Bereich des Berg- und Schiführerwesens (Berg- und Schiführerinnen bzw. Berg- und Schiführer, Canyoningführerinnen bzw. Canyoningführer, Wander- und Schneeschuhführerinnen bzw. Wander- und Schneeschuhführer, Sportkletterführerinnen bzw. Sportkletterführer ) : der Oö. Berg- und Schiführerverband (§ 67);
3. für den Tätigkeitsbereich als Sportlehrer: der jeweilige Landesfachverband (§ 7 Abs. 1 Oö. Sportgesetz 2019) .
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 56/2019, 62/2021)
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 61 § 61Fachliche Befähigung
…Sportkletterführer ) : der Oö. Berg- und Schiführerverband (§ 67); 3. für den Tätigkeitsbereich als Sportlehrer: der jeweilige Landesfachverband (§ 7 Abs. 1 Oö. Sportgesetz 2019) . (Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 56/2019, 62/2021)…
§ 59 § 59Berechtigungsschein
…Abs. 1 auszustellen, wenn der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 60 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 61 besitzt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019, 59/2024) (2) Aus dem Berechtigungsschein muß jedenfalls der Name des Berechtigten, sein Hauptwohnsitz sowie die genaue Bezeichnung der…
§ 64 § 64Betrieb einer Schischule
…nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule), so ist die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet, 1. den Schiunterricht nach den vom Oö. Schilehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrmethode und -technik zu erteilen; 2. während der Zeit der Betriebspflicht (Abs. 3) ein deutlich gekennzeichnetes Schischulbüro und einen deutlich…
§ 60 § 60Allgemeine Voraussetzungen
…durch Verordnung festsetzen. (7) Für die erforderlichen Sprachkenntnisse von Personen, deren Berufsqualifikation gemäß § 61 Abs. 3 anerkannt wird, gilt § 3 Oö. BAG. (Anm: LGBl.Nr. 56/2019) (Anm: LGBl.Nr. 85/2018, 62/2021)…
Rückverweise