(1) Die eingegangenen Tourismusbeiträge sind dem jeweiligen Tourismusverband (§ 11 Abs. 1 und 3) nach Abzug der Beitragsteile gemäß Abs. 2 bis 15. November zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. Ist für die Gebiete mehrerer Tourismusgemeinden ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet, hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle dem Tourismusverband die Anteile der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Tourismusbeiträge auf Verlangen bekannt zu geben.
(2) Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Tourismusbeiträge fließen dem Land folgende Beträge zu:
1. die Erträge aus Nebenansprüchen (§ 3 BAO) zum Tourismusbeitrag und
2. ein Anteil der eingegangenen Tourismusbeiträge in der für den Ersatz der Kosten der Einhebung notwendigen Höhe.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Der LTO fließen die auf Grund der Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D eingegangenen Tourismusbeiträge nach Abzug des Anteils gemäß Abs. 2 Z 2 zu.
(4) Bei der Berechnung der Anteile gemäß Abs. 2 Z 2 sind nicht zu berücksichtigen:
1. eine Anhebung des Tourismusbeitrags gemäß § 43 Abs. 5 oder 6;
2. eine höhere Einstufung der Gemeinde in die Ortsklasse A oder B nach § 9 Abs. 5.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 46 § 46Aufteilung der Tourismusbeiträge
…15. November zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. Ist für die Gebiete mehrerer Tourismusgemeinden ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet, hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle dem Tourismusverband die Anteile der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Tourismusbeiträge auf Verlangen bekannt zu geben. (2) Als Ersatz für die Kosten der…
§ 85 § 85Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…§ 21 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 22 bis 26, §§ 28 bis 31, §§ 46, 47, 50 und 50a Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013; 2. die Verordnung der Oö…
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