Oö. TG 2018
Gliederung
4. Teil Camping § 70 Campingplatz
§ 77 § 77 Bewilligungsfreie Campingplätze
(1) Die §§ 71 bis 74 sind auf folgende Campingplätze nicht anzuwenden:
1. Jugendzeltlager, das sind Zeltlager von Jugendorganisationen oder im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung;
2. Kurzzeitcampingplätze, das sind Campingplätze innerhalb des Geländes einer überregional bedeutsamen Veranstaltung an höchstens zehn Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs;
3. Kleinstcampingplätze, das sind Campinglätze im Ausmaß von höchstens 300 m 2 ;
4. Wohnmobilstellplätze, das sind Campingplätze ausschließlich für Kraftfahrzeuge mit fest verbauten, geschlossenen Abwasser- und Fäkaltanks bzw. Kassettentoiletten.
(2) Grundflächen zum Campieren gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Campingplatz.
(3) Auf Jugendzeltlagern dürfen nur Zelte oder Fahrzeuge, ausgenommen Mobilheime, aufgestellt werden. Ein Zelt oder Fahrzeug darf jeweils für die Dauer von höchstens sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres auf dem Campingplatz verbleiben.
(4) Auf Kurzzeitcampingplätzen dürfen auch andere Bauwerke im Sinn von § 70 Abs. 2 Z 3 für zehn Tage aufgestellt werden.
(5) Auf Kleinstcampingplätzen dürfen auch bis zu zwei andere Bauwerke im Sinn von § 70 Abs. 2 Z 3 aufgestellt werden.
(6) Jugendzeltlager und Kleinstcampingplätze müssen in einer Entfernung von höchstens 250 Metern über einen Zugang zu Trinkwasser und einer Entleerungsmöglichkeit für die in Behältern (Kübel, Abwasserkanister und dgl.) aufgefangenen Abwässer sowie zu Einrichtungen zur Abfallentsorgung verfügen. Wird auf dem Campingplatz auch das Campieren in einem Zelt ermöglicht, so ist zusätzlich Zugang zu einer Toilette und Waschgelegenheit zu bieten.
(7) Wohnmobilstellplätze ab vier Stellplätzen müssen über eine Ver- und Entsorgungsstation für Trink und Abwasser sowie zur Fäkalentsorgung sowie über die für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung notwendigen Einrichtungen verfügen.
(8) Die Aufnahme des Betriebs eines Campingplatzes gemäß Abs. 1 ist unter Anschluss der im § 72 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Unterlagen und im Fall von Kurzzeitcampingplätzen unter Bekanntgabe der Dauer der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat von einer solchen Anzeige die Gemeinde und im Fall des Abs. 1 Z 2 bis 4 auch die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband und die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen. Wird innerhalb von vier Wochen der Betrieb nicht untersagt oder teilt die Behörde schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung des Betriebs nicht beabsichtigt ist, darf mit dem Betrieb begonnen werden.
(9) Die Behörde hat den Betrieb eines Campingplatzes gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn
1. die betroffene Grundfläche für das Campieren nicht geeignet ist oder
2. Missstände vorliegen, durch welche das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird oder
3. der Campingplatz nicht über die erforderlichen Einrichtungen verfügt.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
§ 70 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 70
…Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden über 90 Minuten nicht hinausgeht. (3) Campingplätze dürfen, sofern es sich nicht um Jugendzeltlager oder Kurzzeitcampingplätze ( § 77 Abs. 1 Z 1 bzw. 2) handelt, nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan für diesen Verwendungszweck gewidmet sind. (4) Campingplätze…
§ 47
…Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Gästeunterkünfte sind 1. gewerbliche Unterkunftsstätten, 2. Campingplätze ( § 70 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 ) ausgenommen Stellplätze für Dauercamper (§ 54 Abs. 4), 3. Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gästen für kurzfristige Zeiträume…
Rückverweise