(1) Das Land erhebt auf die Nächtigung in einer Gästeunterkunft eine Abgabe (Ortstaxe) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Gästeunterkünfte sind
1. gewerbliche Unterkunftsstätten,
2. Campingplätze (§ 70 Abs. 1 und § 77 Abs. 1) ausgenommen Stellplätze für Dauercamper (§ 54 Abs. 4),
3. Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gästen für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Nächten entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden und
4. der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.
(Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
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