(1) Als Campingplatz gilt eine Grundfläche,
1. die von der bzw. dem über diese Grundfläche Verfügungsberechtigten für Zwecke des Campierens öffentlich angeboten wird oder
2. auf welcher die bzw. der über diese Grundfläche Verfügungsberechtigte das Campieren in der Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils duldet.
(2) Als Campieren gilt der über ein kurzes Verweilen hinausgehende Aufenthalt
1. in oder neben einem Zelt oder
2. in oder neben einem abgestellten Fahrzeug (insbesondere Wohnanhänger, Wohnmobil oder Mobilheim) oder
3. in oder neben einem anderen Bauwerk (Modulhaus, Minihaus, Schlaffass und dgl.), sofern das Bauwerk
a) von der bzw. dem Verfügungsberechtigten auf einem bewilligten Campingplatz zur Unterbringung von ständig wechselnden Gästen errichtet ist,
b) leicht ortsveränderlich ist,
c) einschließlich eines allfälligen Schutzdaches eine Fläche von höchstens 50 m 2 bedeckt und
d) nicht mehr als ein Geschoß aufweist.
Ein kurzes Verweilen liegt vor, wenn der Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden über 90 Minuten nicht hinausgeht.
(3) Campingplätze dürfen, sofern es sich nicht um Jugendzeltlager oder Kurzzeitcampingplätze (§ 77 Abs. 1 Z 1 bzw. 2) handelt, nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
(4) Campingplätze müssen so gelegen sein, dass
1. das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind,
2. durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abfahrtverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden und
3. Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung nicht gröblich verletzt werden.
(5) Auf einem Campingplatz dürfen auf maximal 20 % der Standplätze, insgesamt jedoch auf höchstens 15 Standplätzen, Bauwerke gemäß Abs. 2 Z 3 errichtet werden. Die Gemeinde kann ergänzend zur Widmung gemäß Abs. 3 auch jene Flächen festlegen, in denen diese Standplätze zulässig sind.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
§ 72 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 72 § 72 Bewilligung von Campingplätzen; Verfahren
…und Beschreibungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024) (3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Lage, Gestaltung und Einrichtung den §§ 70 und 71 und den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen entspricht. (4) In der Bewilligung ist die Anzahl der Standplätze festzulegen. (5) Die Bewilligung kann…
§ 47
…unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Gästeunterkünfte sind 1. gewerbliche Unterkunftsstätten, 2. Campingplätze ( § 70 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 ) ausgenommen Stellplätze für Dauercamper (§ 54 Abs. 4), 3. Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder…
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