Oö. TG 2018
Gliederung
4. Teil Camping § 70 Campingplatz
§ 72 § 72 Bewilligung von Campingplätzen; Verfahren
(1) Campingplätze dürfen nur mit Bewilligung der Behörde errichtet und betrieben werden.
(2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung sind folgende Dokumente zu übermitteln:
1. der Nachweis der Verfügungsberechtigung über die für den Campingplatz vorgesehene Grundfläche, sofern sie nicht im Eigentum der Antragstellerin bzw. des Antragstellers steht;
2. die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne, Darstellungen und Beschreibungen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Lage, Gestaltung und Einrichtung den §§ 70 und 71 und den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen entspricht.
(4) In der Bewilligung ist die Anzahl der Standplätze festzulegen.
(5) Die Bewilligung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Insbesondere kann bestimmt werden, dass der Campingplatz nur während bestimmter Zeiten (saisonal) betrieben werden darf oder dass Dauercamping nur auf bestimmten Standplätzen zulässig ist. Als Dauercamping gilt die Aufstellung von Fahrzeugen nach § 70 Abs. 2 Z 2 für einen zwei Monate übersteigenden Zeitraum.
(6) Nachbarn kommt zur Wahrung der im § 70 Abs. 4 Z 2 geschützten Nachbarschaftsinteressen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zu. Die Gemeinde ist im Bewilligungsverfahren als Beteiligte zu hören.
(7) Änderungen des Campingplatzes sowie Änderungen von Anlagen und Einrichtungen gemäß § 71 Abs. 2 bedürfen einer Bewilligung, sofern im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist. Abs. 1 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Änderungen, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder Hygiene der Benutzerinnen bzw. Benutzer erwarten lassen, bedürfen keiner Bewilligung. Sie sind unter Anschluss der geänderten Pläne, Darstellungen und Beschreibungen vor ihrer Durchführung der Behörde anzuzeigen. Wird innerhalb von vier Wochen die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt oder teilt die Behörde schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Ausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Ausführung begonnen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
§ 83a Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 83a § 83a Automationsunterstützte Datenverarbeitung
…unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972, 4. Grundbuch für Verfahren nach § 72 : Name und Geburtsdatum von Eigentümerin bzw. Eigentümer, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl des Campingplatzes sowie jener Grundstücke, deren Grundstücksgrenze vom Campingplatz höchstens 25 Meter entfernt ist…
§ 73 § 73 Aufnahme des Betriebs von Campingplätzen; dingliche Wirkung
…Der Betrieb darf aufgenommen werden, wenn der Campingplatz dem Inhalt der Bewilligung entspricht. Die Aufnahme des Betriebs ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle, den in Betracht kommenden Tourismusverband, die zuständige Gliederung in der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Gemeinde von der Mitteilung zu verständigen. (2…
§ 83 § 83 Strafbestimmungen
…erfüllt, 10. wer als Fortbetriebsberechtigte bzw. Fortbetriebsberechtigter der Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 nicht nachkommt, 11. wer einen Campingplatz entgegen § 72 Abs. 1 ohne erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder entgegen § 72 Abs. 7 ändert, 12. wer entgegen § 72 Abs. …
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