Oö. TG 2018
Gliederung
2. TEIL Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben
2. ABSCHNITT Tourismusbeiträge § 36 Gemeindebezogene Beitragspflicht
§ 39 § 39 Beitragspflichtiger Umsatz
Rückverweise
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994. Ausgenommen sind jedoch:
1. Umsätze im Sinn des § 6 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinn der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994; beitragspflichtig bleiben jedoch
a) Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Postsparkasse und der Bausparkassen,
b) Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften,
c) Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken,
d) Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut oder Hebamme sowie den sonstigen im § 6 Abs. 1 Z 19 Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten,
e) die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen,
f) Umsätze der Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 hinsichtlich Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen;
2. Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Oberösterreichs sowie Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1), die zumindest überwiegend außerhalb von Oberösterreich erbracht wurden;
4. Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Ganzen (§ 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen;
5. Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 1 und 2 Bewertungsgesetz 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, soweit es sich nicht um Umsätze aus Tätigkeiten handelt, die in die Beitragsgruppe 1 oder 2 fallen;
6. Umsätze aus Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime und Kindergärten;
7. Umsätze von gemeinnützigen Betrieben, die der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbehandlung oder der Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren und Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen;
8. 50 % der Umsätze aus dem Handel mit Treibstoffen und 15 % der Umsätze aus dem Handel mit anderen Mineralölprodukten.
(Anm: LGBl.Nr. 85/2018)
(2) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.
(3) Übt eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer Wirtschaftstätigkeiten aus, die in mehrere Beitragsgruppen eingereiht sind, so ist der Tourismusbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
§ 11 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 11 § 11 Mitglieder des Tourismusverbands
…des Tourismusverbands ihren Sitz oder eine Betriebsstätte ( §§ 27 , 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, und deren Umsätze nicht zur Gänze nach § 39 Abs. 1 bzw. § 43 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Bei Unternehmerinnen bzw. Unternehmern ohne Sitz oder Betriebsstätte ist der…
§ 42 § 42 Vereinfachte Umsatzermittlung
…auf ganze Prozentsätze zu runden. (5) Der nach Abs. 1, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 39 Abs. 1 und § 40 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn…