Oö. TG 2018
Gliederung
2. TEIL Tourismusbeitrag, Tourismusabgaben
2. ABSCHNITT Tourismusbeiträge § 36 Gemeindebezogene Beitragspflicht
§ 42 § 42 Vereinfachte Umsatzermittlung
(1) Eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer kann beantragen, dass Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Beitragspflicht begründen (zB Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzung sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.
(2) Eine Vereinfachung nach Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn
1. die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die für die Pauschalierung maßgeblichen Umsätze glaubhaft macht und
2. nach abschätzbarer Entwicklung des Umsatzes der Unternehmerin bzw. des Unternehmers in den dem Berechnungsjahr folgenden drei Kalenderjahren keine wesentliche Änderung der für die Pauschalierung maßgeblichen Verteilung des Gesamtumsatzes eintritt bzw. zu erwarten ist.
(3) Fallen die Umsätze einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmers durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten in unterschiedliche Beitragsgruppen, hat auf Antrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen; Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß.
(4) Der Prozentsatz nach Abs. 1 und 3 ist auf ganze Prozentsätze zu runden.
(5) Der nach Abs. 1, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 39 Abs. 1 und § 40 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn die bzw. der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraums die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Tourismusbeitrags maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.
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