(1) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt den Tourismusverband nach außen. Sie bzw. er ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden.
(2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat an den Sitzungen der Vollversammlung und des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. In Einzelfällen kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer von der Teilnahme ausschließen.
(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen der bzw. des Vorsitzenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat oder sich der Stimme enthalten hat, kann verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften sind von der bzw. vom Vorsitzenden sowie von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbands zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der Vollversammlung Berechtigten während einer Frist von zwei Wochen aufzulegen. Die Niederschrift ist genehmigt, wenn während der Auflagefrist von keinem zur Teilnahme an der Vollversammlung Berechtigten Bedenken dagegen geltend gemacht worden sind.
(4) Abs. 3 gilt für Sitzungen des Aufsichtsrats sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Niederschrift die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten hat und diesen in Form einer schriftlichen Ausfertigung oder elektronisch zuzustellen ist.
(5) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat über ihre bzw. seine Tätigkeit und die Durchführung des Budgets zum ersten Halbjahr und zum Ende des dritten Quartals zu berichten. Ein Bericht ist ferner unverzüglich zu erstatten, wenn ein nicht geplanter Umstand eintritt, der für die Vermögenslage oder die Liquidität des Tourismusverbands von erheblicher Bedeutung ist.
§ 85 Oö. TG 2018 · Oö. TG 2018 · Oö. Tourismusgesetz 2018
§ 85 § 85 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…in die Generalversammlung der Landes-Tourismusorganisation entsendeten Vertreter gelten als Vertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ; 3. nach § 26 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 bestellte Geschäftsführerin bzw. der zu diesem Zeitpunkt bestellte Geschäftsführer bleibt bis zum Ende ihrer bzw. seiner Funktionsperiode als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer…
§ 11 § 11 Mitglieder des Tourismusverbands
…43 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Bei Unternehmerinnen bzw. Unternehmern ohne Sitz oder Betriebsstätte ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 Bundesabgabenordnung maßgebend. (2) Natürliche Personen und sonstige Rechtsträger, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben und nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbands sind, können…
§ 36
…29 und 30 Bundesabgabenordnung) zur Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit gelegen ist. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 Bundesabgabenordnung maßgebend. (2) Ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, ist der Tourismusbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten…
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