(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn
1. gegen sie bzw. ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. gegen sie bzw. ihn eine rechtskräftige Anklage wegen eines der im § 99 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts vorliegt oder
3. durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Im Fall eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin (einen Beamten) hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 121/2014, 95/2017, 76/2021)
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission und der Personalvertretung mitzuteilen. Die Disziplinarkommission hat ohne unnötigen Aufschub über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezugs des Beamten (der Beamtin) - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts des Beamten (der Beamtin) und seiner (ihrer) Familienangehörigen, für die er (sie) sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 13/2006, 90/2013)
(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten (der Beamtin) maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten (der Beamtin) vermindert oder aufgehoben, wird diese Verfügung mit dem Tag der Suspendierung wirksam. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Rückverweise
Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 145 § 145Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015
…des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 44 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. StGBG 2002. (3) § 70b Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden. (4) Die Rechtsfolge des § 117 Abs. 1 Z …
§ 117 § 117Suspendierung
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§ 92 § 92Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oderErwerbsminderung
…5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 117 nicht zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005)…