(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er (sie) dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist dienstunfähig, wenn er (sie) infolge seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Verfassung seine (ihre) dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm (ihr) kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er (sie) nach seiner (ihrer) körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienststand. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 117 nicht zulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
Rückverweise
Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 142a § 142aÜbergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz
…1) Für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 92 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat: bis einschließlich 1. Jänner 1951 660. 2. Jänner 1951…
§ 142e § 142eÜbergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
…1) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht. (2…
§ 70 § 70Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nachVollendung des 50. Lebensjahres
…kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden. (5) Während einer Freistellung ist § 92 nicht anzuwenden. (6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens ein Viertel des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008…
§ 93a § 93aVersetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
…Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen (Beamten) nach § 62b Abs. 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, aufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der…