Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
2. ABSCHNITT DIENSTVERHÄLTNIS
§ 8 § 8 Pragmatisierungsdekret
(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.
(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:
1. der Tag, an dem die Pragmatisierung wirksam wird;
2. die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis handelt;
3. die Verwendungsgruppe, die Verwendung und die Dienstklasse, denen der Dienstposten angehört;
4. gegebenenfalls der Amtstitel;
5. die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;
6. bei Teilzeitbeschäftigung das Ausmaß der Wochendienstzeit.
(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)
(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten (der Beamtin) spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten (von der Beamtin) zu vertreten sind, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
§ 9 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 9 § 9Begründung des Dienstverhältnisses
…bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag, sofern nicht die Folgen nach § 8 Abs. 3 eintreten. (2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis abweichend…
§ 8 § 8Pragmatisierungsdekret
(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen. (2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen: 1. der Tag, an dem die Pragmatisierung wirksam wird; 2. die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis handelt; 3. die Verwendung…
§ 22 § 22Abberufung von einer leitenden Funktion
…Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 21 iVm § 8 oder § 13 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 21 iVm § 12 Abs. 7 Z…
§ 138 § 138Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen),die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältniszu einer Statutargemeinde begründen
…Im § 23 Abs. 5 tritt anstelle des Verweises „§ 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz“ der Verweis „§ 201 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002“ und anstelle des Wortes „Zulagen“ das Wort „Vergütungen“. 5. In den §§ 25 Abs. 4, 27 Abs…
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