Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
2. ABSCHNITT DIENSTVERHÄLTNIS
§ 9 § 9 Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag, sofern nicht die Folgen nach § 8 Abs. 3 eintreten.
(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Abs. 1 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat ab dem festgesetzten Tag des Dienstantritts angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
(3) Der Dienst gilt auch dann als an einem Monatsersten angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
§ 9 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 9 § 9Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag, sofern nicht die Folgen nach § 8 Abs. 3 eintreten. (2) Im Fall der Pragmatisierung einer Perso…
§ 63 § 63Überstunden
…§ 67, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind 1. im Verhältnis 1:1 mit Freizeit…
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