Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
7. ABSCHNITT DIENSTZEIT
§ 69 § 69 Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 121/2014)
(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte (Die Beamtin) darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. einen Karenzurlaub oder eine Karenz,
2. eine Außerdienststellung,
3. eine gänzliche Dienstfreistellung,
4. die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
5. eine (vorläufige) Suspendierung oder
6. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet.
Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 108 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 108 § 108Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
…Dienstfreistellung, 4. während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, 5. während einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. (4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen…
§ 69 § 69Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mi…
§ 70a § 70aAltersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichenBezugsanteils
…des Beschäftigungsausmaßes auf 50% des aktuellen Beschäftigungsausmaßes, mindestens jedoch 25% einer Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Altersteilzeit und einer Freistellung nach § 69 oder § 70 ist nicht zulässig. Dem Beamten (Der Beamtin) kann die Dienstbehörde, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag auch eine geblockte Dienstleistungszeit…
§ 32 § 32Beurteilungskommission
…Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung, 5. eines Urlaubs oder Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten, 6. einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 und 7. der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. (6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit 1. Ablauf der Bestellungsdauer, 2. der…
Rückverweise