Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
13. ABSCHNITT DISZIPLINARRECHT
§ 108 § 108 Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte (Beamtinnen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission einer Statutarstadt, zu der der Beamte (die Beamtin) in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, bedarf überdies der Zustimmung seiner (ihrer) Dienstbehörde.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
1. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
2. während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung,
3. während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
4. während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,
5. während einer Freistellung nach den §§ 69 und 70 und
6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(4a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied der Disziplinarkommission abberufen, wenn
1. dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
2. die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder
3. es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(Anm: LGBl.Nr. 60/2010)
(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
§ 106 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 106 § 106Disziplinarbehörde
…Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten. Die Disziplinarkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 108 Abs. 6 zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013, 64/2025) (3) Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für…
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