(1) Die Absicht der Errichtung, der Erweiterung oder der Auflassung von Heimen gemäß § 63 sowie die Aufnahme des Betriebes und die nicht nur vorübergehende wesentliche Einschränkung des Betriebes ist der Landesregierung vom Träger der betreffenden Einrichtung anzuzeigen.
(2) Die Unterbringung Hilfebedürftiger in Heimen, die nicht von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden, setzt die bescheidmäßige Anerkennung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers voraus, wenn nicht bereits eine Anerkennung nach dem Oö. ChG vorliegt. Ein Heim ist anzuerkennen, wenn
1. es den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 bis 7 entspricht,
2. ein Bedarf zur Unterbringung von Hilfebedürftigen gegeben ist und
3. die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gewährleistet ist.
Die Anerkennung kann unter Bedingungen oder Auflagen sowie zeitlich befristet ausgesprochen werden.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2008)
(3) Der Betrieb von Heimen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 63 Abs. 3 bis 7. Den Organen der Landesregierung ist Zutritt zu den Gebäuden und Räumlichkeiten der Heime sowie Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist.
(4) Entspricht ein Heim nicht den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 (Mangel), ist dem Rechtsträger des Heimes eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen, wenn eine Mängelbehebung möglich ist.
(5) Nach Ablauf einer gemäß Abs. 4 gestellten Frist ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung weggefallen ist, und der Betrieb eines Heimes eines Trägers sozialer Hilfe einzustellen, wenn das Heim die Voraussetzungen gemäß § 63 Abs. 3 bis 7 nicht mehr erfüllt.
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 64 § 64Anzeige, Anerkennung, Aufsicht
…§ 64 Anzeige, Anerkennung, Aufsicht (1) Die Absicht der Errichtung, der Erweiterung oder der Auflassung von Heimen gemäß § 63 sowie die Aufnahme des Betriebes und…
§ 70 § 70Schluß- und Übergangsbestimmungen
…§ 70 Schluß- und Übergangsbestimmungen (1) Bescheide, welche auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, erlassen wurden, werden wie folgt übergeleitet: 1. Bescheide gemäß § 12 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach §…
§ 15 § 15Hilfe in stationären Einrichtungen
…Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.…
§ 64a § 64aMeldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen
…§ 64a Meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen (1) Gemäß § 64b sind meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen nicht nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz oder gemäß § 64 Abs. 2 anerkannte oder von der Anerkennungspflicht ausgenommene Einrichtungen, in denen mindestens drei Erwachsene, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen eine vorübergehende oder dauerhafte Wohnmöglichkeit sowie…
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