Soziale Hilfe kann mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen der hilfebedürftigen Person entsprechenden Heimen (§ 63, § 64) geleistet werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in derartigen Einrichtungen werden hiedurch nicht berührt.
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 56 § 56Beirat für Sozialplanung
…§ 56 Beirat für Sozialplanung (1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Beirat für Sozialplanung (Beirat) eingerichtet, der die Landesregierung in allen für die Sozialpolitik in Oberösterreich wesentlichen Angelegenheiten zu beraten sowie entsprechende Vorschläge…
§ 15 § 15Hilfe in stationären Einrichtungen
…§ 15 Hilfe in stationären Einrichtungen Soziale Hilfe kann mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person (ihres gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen…
§ 22 § 22Anträge
…Person, die zu ihrer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, sowie 3. Einrichtungen, in denen eine Hilfesuchende bzw. ein Hilfesuchender stationär untergebracht ist (§ 15). (Anm: LGBl. Nr. 107/2019)…
§ 70 § 70Schluß- und Übergangsbestimmungen
…nach § 14 und § 18 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 17 dieses Landesgesetzes; 3. Bescheide nach § 15 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 18 dieses Landesgesetzes; 4. Bescheide gemäß § 16 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach § 18…
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