§ 24 § 24Informations- und Mitwirkungspflicht — Oö. SHG 1998
(1) Die Behörde hat die hilfesuchende Person (ihren gesetzlichen Vertreter) der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele sozialer Hilfe notwendig ist.
(2) Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich die hilfesuchende Person den für die Entscheidungsfindung unerläßlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen. Voraussetzung dafür ist, daß die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
§ 26 Oö. SHG 1998 · Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 26 § 26Beschwerdeverfahren
…gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 24 Abs…
§ 24 § 24Informations- und Mitwirkungspflicht
…§ 24 Informations- und Mitwirkungspflicht (1) Die Behörde hat die hilfesuchende Person (ihren gesetzlichen Vertreter) der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies…
§ 67 § 67Amtshilfe und Mitwirkungspflichten; Verarbeitung personenbezogener Daten
…die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des § 24 zur Anwendung gelangt. (Anm: LGBl.Nr. 39/2018) (7) Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (§ 22 Abs. 1) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde…
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