§ 24 § 24Aufbau
In Kraft seit 01. September 1999
Up-to-date
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)
(2) § 8 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999)
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