Oö. POG 1992
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Aufbau, Organisationsform und Lehrer der öffentlichen Pflichtschulen; Schulcluster a) Volksschulen
§ 24 e) Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)
(2) § 8 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999)
§ 24 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 24 e) Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)
…§ 24 Aufbau (1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt…
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