(1) Die Volksschule umfasst
1. jedenfalls die Grundschule, bestehend aus
a) der Grundstufe I und
b) der Grundstufe II, sowie
2. bei Bedarf die Oberstufe.
(2) Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe.
(4) Die Oberstufe umfasst die 5. bis 8. Schulstufe.
(5) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen - ausgenommen bei gemeinsamer Führung der Grundschule - jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinander folgende - Schulstufen zu umfassen hat. (Anm: LGBl.Nr. 50/2017)
(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen auch gemeinsam geführt werden.
(7) Volksschulen können auch als ganztägige Volksschulen geführt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 1/1995, 44/1999)
§ 16 Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 16 c) Sonderschulen
…entsprochen werden kann. (3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule , der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 8, 15b und 20 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019) (4) Sonderschulen können auch als ganztägige Sonderschulen…
§ 10 § 10 Lehrer
…oder Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen ( § 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz ) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete des Schulerhalters sind, und ihrerseits…
§ 3d § 3d Sommerschule
…1) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen kann ein Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) eingerichtet werden. (2) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die gemäß § 12 Abs…
§ 15e § 15e Lehrerinnen und Lehrer
…oder Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen ( § 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz ) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete des Schulerhalters sind, und ihrerseits…
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