Oö. NSchG 2001
Gliederung
V. ABSCHNITT Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten § 26 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren
§ 30 § 30 Ausnahmebewilligungen
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:
1. Bezeichnung der Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten;
2. Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (§ 29 Abs. 1) des Vorhabens;
3. Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und die Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze, auf die sich die Bewilligung beziehen soll.
(2) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,
1. die innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, oder
2. wenn sonst Bedenken in Bezug auf eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung bestehen.
(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Abs. 1 zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde die Führung eines Protokolles über die Entnahme oder eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen vorschreiben.
(4) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.
(5) Die Bewilligung erlischt, wenn sie befristet erteilt wurde, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.
§ 7 Oö. NSchG 2001 · Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 7 § 7Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht
…3) Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren gemäß § 30 Oö. Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen…
§ 30 § 30Ausnahmebewilligungen
…§ 30 Ausnahmebewilligungen (1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten: 1. Bezeichnung der Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten; 2. Art, Umfang…
§ 39b § 39bBeteiligung von berechtigten Umweltorganisationen an Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis
…FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind, 4. § 29 Abs. 1 iVm. § 30, sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind…
Oö. Artenschutzverordnung
§ 10
…§ 10 Ausnahmebestimmungen betreffend geschützte Tiere Gemäß § 29 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gelten für folgende Tierarten unbeschadet der Vorschriften des § 30 Oö. NSchG 2001 nachstehende besondere Bestimmungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung: 1. Für das Fangen der Hügelbauenden Waldameise (Formica sp., alle Arten) zur Teilung der Ameisenhügel ist ein…
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