(1) Naturgebilde, die wegen ihrer landschaftlichen Charakteristik, Seltenheit oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind oder in denen naturschutzfachlich bedeutsame Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie die zur Erhaltung des Naturgebildes erforderliche oder die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung können durch Bescheid der Landesregierung von Amts wegen als Naturdenkmal festgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt des Naturgebildes und dessen Umgebung alle anderen öffentlichen Interessen überwiegt. In einem solchen Bescheid ist auch zu bestimmen, welche zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dulden sind. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Naturgebilden gehören insbesondere Wasserfälle, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, Gehölz- und Baumgruppen sowie einzelne Bäume.
(3) Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 in ein Naturdenkmal sind nur erlaubt, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Andere Eingriffe kann die Landesregierung, gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder soweit dadurch der Schutzzweck nicht maßgeblich beeinträchtigt wird, bewilligen.
(4) Der Eigentümer des Naturdenkmales (Verfügungsberechtigte) ist verpflichtet, Veränderungen, Gefährdungen sowie den Untergang des Naturdenkmales unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Sind auf Grund von Veränderungen oder Gefährdungen des Naturdenkmales zur Sicherung seines Bestandes neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, sind diese dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) bescheidmäßig bekannt zu geben und von diesem zu dulden.
(5) Erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 und 4 sind vom Land als Träger von Privatrechten durchführen zu lassen.
(6) § 37 betreffend Entschädigungen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist des § 37 Abs. 3 mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 zu laufen beginnt.
(7) Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, ist die Feststellung als Naturdenkmal zu widerrufen.
Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 13 § 13Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
…Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen (1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig: 1. im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994); 2. auf Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994); 3. im Grünland (§ 3 Z 6) innerhalb geschlossener Ortschaften…
§ 16 § 16Naturdenkmale
…IV. ABSCHNITT Naturdenkmale; Schutz von Naturhöhlen; Europaschutzgebiete und Naturschutzgebiete § 16 Naturdenkmale (1) Naturgebilde, die wegen ihrer landschaftlichen Charakteristik, Seltenheit oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind oder in denen naturschutzfachlich bedeutsame Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie…
§ 19 § 19Besonderer Höhlenschutz (Naturdenkmale)
…§ 19 Besonderer Höhlenschutz (Naturdenkmale) Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Charakteristik oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind: 1. Die als…
§ 17 § 17Feststellungsverfahren
…Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen. Ab dem Zeitpunkt der Verständigung gelten die Verfügungsbeschränkungen gemäß § 16 Abs. 3 und die Anzeigepflichten gemäß § 16 Abs. 4 für den Zeitraum von sechs Monaten, sofern innerhalb dieser Frist das Naturgebilde…
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