(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:
1. im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
2. auf Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
3. im Grünland (§ 3 Z 6) innerhalb geschlossener Ortschaften;
4. im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften
a) entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand;
b) entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen;
c) gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen;
d) Werbeeinrichtungen für öffentlich-rechtliche Abstimmungen und Wahlen einschließlich Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften innerhalb von acht Wochen vor bis zwei Wochen nach der zur Stimmabgabe festgelegten Zeit;
e) Ankündigungen politischer Parteien in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit;
f) ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dgl.) innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung;
g) Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten, bäuerlicher Direktvermarktung (einschließlich der Anführung bestimmter Produkte), Behörden und Interessenvertretungen oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen;
h) Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen an sowie bis zu einer Entfernung von 15 m von Gebäuden bei Sport- und Freizeitanlagen;
i) Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes.
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(2) Außer den im Abs. 1 Z 4 genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.
(3) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 2 mit Verordnung Standorte und nähere Bestimmungen über Größe, Farbe und Formgebung sowie zeitliche Beschränkungen für zulässige Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung festlegen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für
1. Entfallen
2. Naturdenkmale (§ 16) und/oder
3. Naturschutzgebiete (§ 25).
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 13 § 13Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
…§ 13 Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen (1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig: 1. im Bauland (§ 21…
§ 58 § 58Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
…dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden. (8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019) (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)…
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