(1) Naturnah erhaltene Gebiete oder Kulturlandschaften, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Charakteristik auszeichnen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen Interessen überwiegt. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Grenze des geschützten Gebietes festzulegen und zu bestimmen, welche weiteren Vorhaben neben den in den §§ 5, 9 und 10 genannten Maßnahmen einer Bewilligung der Behörde bedürfen oder über die im § 6 genannten Vorhaben hinaus anzeigepflichtig sind. Als zusätzlich bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben dürfen nur solche festgelegt werden, die geeignet sind, den Schutzzweck der Verordnung zu gefährden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(3) Die Landesregierung kann für allgemein zugängliche und für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestattete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete durch Verordnung die Bezeichnung „Naturpark“ festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 11 § 11Landschaftsschutzgebiete
…§ 11 Landschaftsschutzgebiete (1) Naturnah erhaltene Gebiete oder Kulturlandschaften, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Charakteristik auszeichnen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn…
§ 45 § 45Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen
…VIII. ABSCHNITT Kennzeichnung und Dokumentation § 45 Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen (1) Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), Naturdenkmale (§ 16), Europaschutzgebiete (§ 24) und Naturschutzgebiete (§ 25) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt…
§ 15 § 15Landschaftspflegepläne
…die dauerhafte Aufrechterhaltung der Lebensräume und Lebensgrundlagen heimischer Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025) (2) Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11) oder Naturschutzgebiete (§ 25) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen…
§ 46 § 46Ersichtlichmachung im Grundbuch
…§ 46 Ersichtlichmachung im Grundbuch (1) Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 11, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß § 16 festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder…
Rückverweise