(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet oder ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen werden soll, ist zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebiets, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Zugleich sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs schriftlich zu verständigen. Diese sowie die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG) haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die gemäß Abs. 4 sich ergebenden Beschränkungen und die Fristen des § 37 Abs. 3 ist in der Verständigung ausdrücklich hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)
(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören.
(3) Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.
(4) Vom Beginn der Veröffentlichungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst darüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch welche die Voraussetzungen der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet beeinträchtigt werden können. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher ausgeübten zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist erlassen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 84/2025)
(5) Werden bestehende Verordnungen gemäß Abs. 1 geändert, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur den von der Änderung betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern und Nutzungsberechtigten sowie den im Abs. 2 genannten Stellen ein Anhörungsrecht zukommt. Das gilt auch, wenn eine Verordnung aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht bloß novelliert, sondern gänzlich neu erlassen wird. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 84/2025)
Oö. NSchG 2001 · Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
§ 36 § 36Begutachtungsverfahren
…§ 36 Begutachtungsverfahren (1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit…
§ 35 § 35Verhandlungspflicht und öffentliche Information
… 25) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß § 36 Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025…
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