Oö. NSchG 2001
Gliederung
VII. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden § 38 Form der Anträge
§ 39 § 39 Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft
Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen
1.gemäß § 14,
2.gemäß § 25 Abs. 5, in Naturschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten sind,
3.gemäß § 31, sofern nicht geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind, und
4.zur nachträglichen Abänderung oder Aufhebung von Bedingungen und Auflagen gemäß § 44a, die mit Bewilligungen gemäß Z 1 bis 3 im Zusammenhang stehen,
Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)
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